AE-X-14 Steuerbefreiung und Steuerkategorie #
EN16931 – ZUGFeRD – XRechnung – PEPPOL – EULANDA® Warenwirtschaft
In EULANDA® wird die Besteuerung über ein Steuerschema gesteuert. Dieses ist am Rechnungskopf hinterlegt und gilt damit für die gesamte Rechnung - also für den Kopf und alle Positionen gleichermaßen. EN16931 kennt dagegen nur ein flaches Steuermodell mit Kennbuchstaben wie S, E, Z, AE, K oder G. Beim Erzeugen der elektronischen Rechnung wird das EULANDA-Steuerschema daher auf genau einen dieser Kennbuchstaben abgebildet.
Diese Funktion setzt mindestens EulandaXtools 1.0.140 in Verbindung mit Xfacture 3.89 oder neuer voraus.
Zuordnung Steuerschema → EN16931-Kategorie #
| Steuerschema in EULANDA® | Kategorie | Bedeutung / Annahme |
|---|---|---|
| Inland | S | Standardsteuersatz (z. B. 19 % oder 7 %) |
| Inland (steuerfrei - Grund 1) | AE | Steuerschuldumkehr / Reverse Charge (Annahme: Bauleistung nach § 13b UStG) |
| Inland (steuerfrei - Grund 2) | Z | Nullsteuersatz (Annahme: Photovoltaik) - Sonder-Anpassung |
| Inland (steuerfrei - Grund 3) | E | Allgemeine Steuerbefreiung im Inland - Sonder-Anpassung |
| Europäische Union (steuerfrei) | K | Innergemeinschaftliche Lieferung |
| Außereuropäisch (steuerfrei) | G | Ausfuhrlieferung ins Drittland |
Standardmäßig ist nur Grund 1 enthalten. Grund 2 und Grund 3 sind keine Standardschemata, sondern Sonder-Anpassungen und müssen bei Bedarf separat eingerichtet werden. Welche EN16931-Kategorie ein Schema erhält, ist eine feste Zuordnung in Xfacture (siehe Tabelle) - EULANDA® selbst kennt die Bedeutung der einzelnen Schemata nicht.
Woher kommt der Begründungstext (BT-120)? #
Sobald eine Kategorie eine Steuerbefreiung ausdrückt (E, AE, K, G), verlangt EN16931 einen Befreiungsgrund - entweder als Text (BT-120) oder als Code (BT-121). Diesen Text hinterlegen Sie vor der ersten Nutzung im jeweiligen Steuerschema. Er wird beim Erzeugen der elektronischen Rechnung automatisch in die Umsatzsteueraufschlüsselung übernommen - und zwar einmal je Rechnung auf Dokumentebene, nicht pro Position.
Den Begründungstext in EULANDA® hinterlegen #
Den Grund pflegen Sie über das Menü Zubehör → Einstellungen, dort im Abschnitt Buchhaltung unter MwSt:
- Wählen Sie das passende Schema, z. B. Inland (steuerfrei - Grund 1).
- Stellen Sie sicher, dass dort alle Steuersätze auf 0 stehen. Bei Bedarf erfragen Sie beim Steuerbüro eigene Konten für die Buchhaltung.
- Tragen Sie den Befreiungsgrund im Feld Rechnungstext ein (z. B. „Steuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG"). Dieser Text wird als Befreiungsgrund (BT-120) in die elektronische Rechnung übernommen.
Der Rechnungstext kann zusätzlich auch auf der Papierrechnung ausgegeben werden. Das stellen Sie im selben Dialog über die Schaltfläche Optionen zum Druck der Rechnungstexte… ein.
Ist kein Rechnungstext hinterlegt, setzt Xfacture fürAE,K,GundEeinen englischen Standardtext aus der amtlichen VATEX-Liste ein (z. B. „Reverse charge" oder „Intra-Community supply"). Für eine aussagekräftige Rechnung empfehlen wir jedoch, einen eigenen, passenden Grundtext zu hinterlegen.
Anwendungsempfehlung: steuerfreie Inlandsrechnung mit Begründung #
Soll eine Inlandsrechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt und die Befreiung begründet werden (z. B. nach § 4 UStG), gehen Sie so vor:
- Wählen Sie am Rechnungskopf das passende Steuerschema:
- Bauleistung mit Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG → Grund 1 (Kategorie
AE, Standard). - Allgemeine Steuerbefreiung (z. B. nach § 4 UStG) → Grund 3 (Kategorie
E, Sonder-Anpassung). - Nullsteuersatz (z. B. Photovoltaik) → Grund 2 (Kategorie
Z, Sonder-Anpassung).
- Bauleistung mit Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG → Grund 1 (Kategorie
- Hinterlegen Sie im Schema den Rechnungstext mit der konkreten Begründung, z. B. „Steuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG" (siehe oben „Den Begründungstext in EULANDA® hinterlegen").
- Achten Sie darauf, dass Ihre eigene USt-IdNr. (Verkäufer) im Firmenstamm gepflegt ist.
Reverse Charge (Grund 1 /AE) benötigt zwingend beide USt-IdNr. Bei der Steuerschuldumkehr verlangt EN16931 sowohl die USt-IdNr. des Verkäufers als auch des Käufers (Regel BR-AE-02). Fehlt die Käufer-USt-IdNr., scheitert die Prüfung. Verwenden SieAEdaher nur, wenn der Empfänger ein umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen ist und seine USt-IdNr. in der Adresse hinterlegt wurde. Für eine einfache Inlands-Steuerbefreiung ist Grund 3 (E) der sichere Weg, denn dort genügt die USt-IdNr. des Verkäufers.
Der Befreiungsgrund erscheint nur einmal auf Dokumentebene (in der Umsatzsteueraufschlüsselung, Gruppe BG-23). Die Positionen tragen denselben Kennbuchstaben (BT-151), aber keinen eigenen Begründungstext - genau so sieht es EN16931 vor.